G. Einige wichtige Begriffe
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Gemäß Art. 42 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 gilt ein Gebiet als besetzt, "wenn es sich tatsächlich in der Gewalt eines feindlichen Heeres befindet." Erforderlich ist hierfür, dass die Besatzungsmacht auch tatsächlich in der Lage ist, der Zivilbevölkerung Anweisungen zu geben und auch durchzusetzen. Noch umkämpfte Gebiete gehören folglich nicht dazu.
Gemäß Art. 42 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 gilt ein Gebiet als besetzt, "wenn es sich tatsächlich in der Gewalt eines feindlichen Heeres befindet." Erforderlich ist hierfür, dass die Besatzungsmacht auch tatsächlich in der Lage ist, der Zivilbevölkerung Anweisungen zu geben und auch durchzusetzen. Noch umkämpfte Gebiete gehören folglich nicht dazu.
Im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle werden die nationalen Regierungen verpflichtet, entsprechenden Regelungen in ihre strafrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. (Art. 49 GA I; Art. 50 GA II; Art. 129 GA III; Art. 146 GA IV) Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regelung im I. Zusatzprotokoll, die einem Staat im Rahmen der Verantwortlichkeit für von seinen Angehörigen begangenen Verstöße einem Schadensersatzanspruch unterwirft. (Art. 91 ZP I)
Ebenso werden Verletzungen der hier aufgeführten Garantien als Verbrechen in Art. 8 des "Statut für die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs" ausgewiesen.
In Deutschland finden Ahndungen von Verstößen v.a. über das Völkerstrafgesetzbuch statt.
Siehe Schutzmächte
Hierunter ist nicht ein einheitlicher Personenkreis zu verstehen, sondern immer die Gruppe von Personen, die mit den konkreten Abkommen oder Protokollen geschützt werden soll. Dies wären im Einzelnen:
I. Genfer Abkommen = Verwundete und Kranke der Streitkräfte
II. Genfer Abkommen = Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der Streitkräfte zur See
III. Genfer Abkommen = Kriegsgefangene
IV. Genfer Abkommen = Zivilpersonen in feindlichen Ländern
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch internationale Konflikte betroffen sein können
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch nicht-internationale Konflikte betroffen sein können
Der Staat, der eine Person festhält.
Kriegführende Staaten haben das Recht, Angehörige der feindlichen Staaten zu internieren. Im Falle einer Internierung werden die Betroffenen im Regelfall in Internierungslager verbracht und dort unter Bewachung gestellt. Die Internierung darf eigentlich nur dann angewandt werden, wenn Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes bedroht oder verletzt werden.
Auch neutrale Staaten haben die Möglichkeit, Angehörige kriegführender Staaten zu internieren.
Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist generell zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.
Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden sind Kombattanten gleichgestellt, vorausgesetzt, dass sie
a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.
Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören, keinen Kampfauftrag, gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen.
Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat eine Sonderstellung, auf die unter dem Stichwort "Das Rote Kreuz als Schutzzeichen" näher eingegangen wird.
Im Bezug auf Personen in Konfliktgebieten, die nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, lassen sich die Rechte auf einen Mindestgarantienkatalog zusammenkürzen, von dem sich alle anderen Garantien ableiten.
Das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit.
- Keine willkürlichen Tötungen
- Adäquate medizinische Versorgung
- Ausreichende Nahrung
- Den Witterungsbedingungen angepasste Unterbringung und Kleidung
Das Recht auf menschenwürdige Behandlung
- Schutz der persönlichen Ehre
- Berücksichtigung der besonderen Situation von Frauen und Kindern
- Angemesse Bestattung
- Disziplinarsystem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
Das Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Freie Ausübung der eigenen Religion
- Erhaltung des persönlichen Eigentums
Wird dauerhaft und ungerechtfertigt gegen diese Grundsätze verstoßen, kann sich der Betroffene an die zuständigen Behörden, die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder die nationale Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaft wenden.
Eine Repressalie ist die Beantwortung einer Rechtsverletzung mit einer Handlung, die ebenfalls gegen geltendes Recht verstößt, aber ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn sie das Ziel hat, den rechtswidrig handelnden Gegner zur Aufgabe seines rechtsverletzenden Verhaltens zu bewegen, verhältnismäßig ist und nicht gegen ein explizites Repressalienverbot (z.B. gegen Kriegsgefangene in GA III) verstößt.
Die Schutzmächte haben den Auftrag, die Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien wahrzunehmen. (Art. 5 I ZP I) Sie dienen der Kommunikation der Kriegsparteien untereinander und übernehmen auch den Austausch der Gefangenenpost. Gleichzeitig überwachen sie auch im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle die Einhaltung der Regeln durch die Kriegführenden. Hierzu haben Schutzmächte das Recht, jederzeit Gefangenen- (Art. 126 GA III) oder Internierungslager (Art. 143 GA IV) zu besuchen.
Jedes an einem Konflikt beteiligte Land hat eine Schutzmacht zu benennen. Versäumt ein Land dieses, so bietet das Internationale Komitee vom Roten Kreuz seine Dienste an. Wird dies akzeptiert, bezeichnet man es als Ersatzschutzmacht.
Der Begriff Soldaten ist in den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen nicht definiert. Das (deutsche) Soldatengesetzt besagt: „Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilligen Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht.“ (§ 1, Abs. 1) Im Zuge des Textes „Genfer Abkommen – leicht verständlich“ wird der Soldaten-Begriff analog zum Kombattanten-Begriff verwandt.
Personen, die nicht als Kombattant angesehen werden, gelten als Zivilpersonen.
Im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle werden die nationalen Regierungen verpflichtet, entsprechenden Regelungen in ihre strafrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. (Art. 49 GA I; Art. 50 GA II; Art. 129 GA III; Art. 146 GA IV) Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regelung im I. Zusatzprotokoll, die einem Staat im Rahmen der Verantwortlichkeit für von seinen Angehörigen begangenen Verstöße einem Schadensersatzanspruch unterwirft. (Art. 91 ZP I)
Ebenso werden Verletzungen der hier aufgeführten Garantien als Verbrechen in Art. 8 des "Statut für die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs" ausgewiesen.
In Deutschland finden Ahndungen von Verstößen v.a. über das Völkerstrafgesetzbuch statt.
Siehe Schutzmächte
Hierunter ist nicht ein einheitlicher Personenkreis zu verstehen, sondern immer die Gruppe von Personen, die mit den konkreten Abkommen oder Protokollen geschützt werden soll. Dies wären im Einzelnen:
I. Genfer Abkommen = Verwundete und Kranke der Streitkräfte
II. Genfer Abkommen = Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der Streitkräfte zur See
III. Genfer Abkommen = Kriegsgefangene
IV. Genfer Abkommen = Zivilpersonen in feindlichen Ländern
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch internationale Konflikte betroffen sein können
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch nicht-internationale Konflikte betroffen sein können
Der Staat, der eine Person festhält.
Kriegführende Staaten haben das Recht, Angehörige der feindlichen Staaten zu internieren. Im Falle einer Internierung werden die Betroffenen im Regelfall in Internierungslager verbracht und dort unter Bewachung gestellt. Die Internierung darf eigentlich nur dann angewandt werden, wenn Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes bedroht oder verletzt werden.
Auch neutrale Staaten haben die Möglichkeit, Angehörige kriegführender Staaten zu internieren.
Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist generell zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.
Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden sind Kombattanten gleichgestellt, vorausgesetzt, dass sie
a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.
Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören, keinen Kampfauftrag, gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen.
Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat eine Sonderstellung, auf die unter dem Stichwort "Das Rote Kreuz als Schutzzeichen" näher eingegangen wird.
Im Bezug auf Personen in Konfliktgebieten, die nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, lassen sich die Rechte auf einen Mindestgarantienkatalog zusammenkürzen, von dem sich alle anderen Garantien ableiten.
Das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit.
- Keine willkürlichen Tötungen
- Adäquate medizinische Versorgung
- Ausreichende Nahrung
- Den Witterungsbedingungen angepasste Unterbringung und Kleidung
Das Recht auf menschenwürdige Behandlung
- Schutz der persönlichen Ehre
- Berücksichtigung der besonderen Situation von Frauen und Kindern
- Angemesse Bestattung
- Disziplinarsystem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
Das Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Freie Ausübung der eigenen Religion
- Erhaltung des persönlichen Eigentums
Wird dauerhaft und ungerechtfertigt gegen diese Grundsätze verstoßen, kann sich der Betroffene an die zuständigen Behörden, die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder die nationale Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaft wenden.
Eine Repressalie ist die Beantwortung einer Rechtsverletzung mit einer Handlung, die ebenfalls gegen geltendes Recht verstößt, aber ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn sie das Ziel hat, den rechtswidrig handelnden Gegner zur Aufgabe seines rechtsverletzenden Verhaltens zu bewegen, verhältnismäßig ist und nicht gegen ein explizites Repressalienverbot (z.B. gegen Kriegsgefangene in GA III) verstößt.
Die Schutzmächte haben den Auftrag, die Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien wahrzunehmen. (Art. 5 I ZP I) Sie dienen der Kommunikation der Kriegsparteien untereinander und übernehmen auch den Austausch der Gefangenenpost. Gleichzeitig überwachen sie auch im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle die Einhaltung der Regeln durch die Kriegführenden. Hierzu haben Schutzmächte das Recht, jederzeit Gefangenen- (Art. 126 GA III) oder Internierungslager (Art. 143 GA IV) zu besuchen.
Jedes an einem Konflikt beteiligte Land hat eine Schutzmacht zu benennen. Versäumt ein Land dieses, so bietet das Internationale Komitee vom Roten Kreuz seine Dienste an. Wird dies akzeptiert, bezeichnet man es als Ersatzschutzmacht.
Der Begriff Soldaten ist in den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen nicht definiert. Das (deutsche) Soldatengesetzt besagt: „Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilligen Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht.“ (§ 1, Abs. 1) Im Zuge des Textes „Genfer Abkommen – leicht verständlich“ wird der Soldaten-Begriff analog zum Kombattanten-Begriff verwandt.
Personen, die nicht als Kombattant angesehen werden, gelten als Zivilpersonen.